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	<title>auf-touren.de &#187; Gestattungsvertrag</title>
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		<title>Hinweise f&#252;r Veranstaltungen im Wald &#8211; Teil III</title>
		<link>http://www.auf-touren.de/2009/12/15/hinweise-fuer-veranstaltungen-im-wald-teil-iii/</link>
		<comments>http://www.auf-touren.de/2009/12/15/hinweise-fuer-veranstaltungen-im-wald-teil-iii/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Dec 2009 16:46:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Schmädicke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Dresden und Umland]]></category>
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		<description><![CDATA[(Fortsetzung des Beitrags vom 19.11.2009) Die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) und dem Zertifizierten Natur- und Landschaftsf&#252;hrer (in der Vereinbarung als &#8220;Naturf&#252;hrer&#8221; bezeichnet) beinhaltet folgende Dokumente: Die Kooperationsvereinbarung. In dieser Vereinbarung werden auf insgesamt sieben A4-Seiten und in 11 Paragraphen die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Zu den Rechten [...]]]></description>
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 		<p>(Fortsetzung des Beitrags vom 19.11.2009)</p>

	<p>Die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) und dem Zertifizierten Natur- und Landschaftsf&#252;hrer (in der Vereinbarung als &#8220;Naturf&#252;hrer&#8221; bezeichnet) beinhaltet folgende Dokumente:<br />
<ol></p>
	<p><li><strong><a href="https://docs.google.com/Doc?docid=0Afp2U5vhLX2VZHBnd3Nxel8xM2RuOWQzN2Q4&#038;hl=de">Die Kooperationsvereinbarung.</a></strong> In dieser Vereinbarung werden auf insgesamt sieben A4-Seiten und in 11 Paragraphen die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Zu den Rechten des Naturf&#252;hrers geh&#246;ren u.a. die Erlaubnis zur Grundst&#252;cksmitnutzung, die Werbung als &#8220;Offizieller Partner von Sachsenforst&#8221;, das Befahren des Waldes sowie weitere, im einzelnen zu beantragende Nutzungsarten. Zu den Pflichten des Naturf&#252;hrers geh&#246;ren u.a. der Abschlu&#223; einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die Einreichung eines exakten Veranstaltungsplanes in Verbindung mit einem Antrag auf <span class="caps">ZNL</span>-F&#252;hrung, die Jahresabrechnung aller Veranstaltungen und Einnahmen sowie die Entrichtung einer j&#228;hrlichen Nutzungsgeb&#252;hr. Diese wird im ersten Jahr pauschal erhoben und betr&#228;gt ab dem zweiten Jahr 10% der erzielten Einnahmen, soweit diese mehr als 500 <span class="caps">EUR</span> p.a. betragen. Andernfalls werden pauschal 25 <span class="caps">EUR</span> f&#228;llig. Die Kooperationsvereinbarung wird f&#252;r die Dauer eines Jahres geschlossen und verl&#228;ngert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Sie ist gebunden an die Zertifizierung und den Nachweis von Fortbildungen. Ein weiteres Kriterium ist die j&#228;hrliche Mindestteilnehmerzahl von 100 Personen.</li><br />
<li><strong><a href="https://docs.google.com/Doc?docid=0Afp2U5vhLX2VZHBnd3Nxel8xNzRibWJ2amh0&#038;hl=de">Den Antrag auf <span class="caps">ZNL</span>-F&#252;hrung</a></strong><strong>.</strong> Darin beschreibt der Naturf&#252;hrer m&#246;glichst exakt seine geplanten F&#252;hrungen hinsichtlich Thema, Terminierung, Teilnehmerzahl, Wegeverlauf und weiterer Waldnutzungsarten. Zu letzterem geh&#246;ren u.a. Kfz-Erlaubniskarten, gewerbliche Foto- und Drehgenehmigungen, Beschilderungen/Markierungen und Zusatzleistungen wie Werbung, Verkaufsst&#228;nde, Abgabe von Speisen und Getr&#228;nken sowie die Nutzung von Waldparkpl&#228;tzen.</li><br />
<li><strong><a href="https://docs.google.com/Doc?docid=0Afp2U5vhLX2VZHBnd3Nxel8xNXdrcnJuM2Q5&#038;hl=de">Die Jahresabrechnung.</a></strong> Darin sind die veranstalteten F&#252;hrungen, geordnet nach Thema, Teilnehmerzahl, Einnahme je Teilnehmer, sonstige Einnahmen und Gesamteinnahmen aufzulisten.</li><br />
</ol></p>
	<p>Die drei vorgenannten Dokumente k&#246;nnen als Google-Dokumente vollst&#228;ndig gelesen und heruntergeladen werden. Klicken Sie dazu bitte auf die jeweilige Verlinkung in den obigen Abs&#228;tzen.</p>

	<p>Es bliebt abzuwarten, inwieweit der b&#252;rokratische und Kostenaufwand f&#252;r den einzelnen Naturf&#252;hrer in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zu den k&#252;nftigen Einnahmen stehen wird. Schlie&#223;lich kann auch ein Naturf&#252;hrer nur solche Kosten verkraften, denen &#252;berlebenssichernde Einnahmen gegen&#252;berstehen. Die derzeitigen Honorare eignen sich daf&#252;r nicht.</p>

	<p>Mit besonderem Interesse werden deshalb die Zertifizierten Natur- und Landschaftsf&#252;hrer (ZNL) auch verfolgen, inwieweit der <span class="caps">SBS</span> andere gewerbliche Anbieter von F&#252;hrungen und touristischen Leistungen in die (Genehmigungs- und Kosten)Pflicht nimmt. Denn an einer Wettbewerbsverzerrung k&#246;nnen weder der <span class="caps">SBS</span> noch die <span class="caps">ZNL</span> interessiert sein.</p>
 <hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>Hinweise f&#252;r Veranstalter im Wald</title>
		<link>http://www.auf-touren.de/2009/11/13/hinweise-fuer-veranstalter-im-wald/</link>
		<comments>http://www.auf-touren.de/2009/11/13/hinweise-fuer-veranstalter-im-wald/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 10:34:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Schmädicke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Dresden und Umland]]></category>
		<category><![CDATA[Lausitzer Bergland]]></category>
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		<description><![CDATA[Der s&#228;chsische Wald ist ein beliebter Ort f&#252;r die individuelle und kollektive Erholung. Das freie Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist im &#167; 11, Abs. 1 und 2 des S&#228;chsischen Waldgesetzes (S&#228;chsWaldG) ausdr&#252;cklich festgeschrieben. Doch keine Regel ohne Ausnahme: das gleiche Gesetz schreibt in &#167; 11, Abs. 3 und 4 auch generelle Einschr&#228;nkungen fest, die [...]]]></description>
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 		<p>Der s&#228;chsische Wald ist ein beliebter Ort f&#252;r die individuelle und kollektive Erholung. Das freie Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist im &#167; 11, Abs. 1 und 2 des S&#228;chsischen Waldgesetzes (S&#228;chsWaldG) ausdr&#252;cklich festgeschrieben. Doch keine Regel ohne Ausnahme: das gleiche Gesetz schreibt in &#167; 11, Abs. 3 und 4 auch generelle Einschr&#228;nkungen fest, die das Verbot von gesperrten Fl&#228;chen und Erlaubnisvorbehalte f&#252;r andere Nutzungsarten als die rein individuelle Erholung betreffen.</p>

	<p>Insbesondere erlegt das S&#228;chsWaldG den Veranstaltern von organisierten Veranstaltungen einen ausdr&#252;cklichen Erlaubnisvorbehalt auf. &#160;Das ist bisher offenbar weitgehend unbekannt und zum Gl&#252;ck auch unsanktioniert.</p>

	<p><strong>Wann ben&#246;tigen Veranstalter die Erlaubnis des Waldbesitzers?</strong><br />
<ul></p>
	<p><li>Wenn Startgelder, Teilnahmegelder oder Zuschauerentgelte eingenommen werden.</li><br />
<li>Wenn veranstaltungskonkret Werbeleistungen verkauft (Sponsoring) oder z.B. F&#246;rdergelder beantragt werden.</li><br />
<li>Wenn zur Teilnahme an der Veranstaltung die Allgemeinheit (d.h. ein unbestimmter Personenkreis) durch Einladungen, Aufgebote, Ausschreibung oder Plakatierung aufgefordert wird.</li><br />
<li>Wenn die Veranstaltung einen kommerziellen oder gewerblichen Charakter hat.</li><br />
<li>Wenn es bei der Durchf&#252;hrung der Veranstaltung, aufgrund des geplanten Umfangs (z.B. Teilnehmerzahl, Streckenl&#228;nge) oder der Nutzungsart besondere Konflikte mit anderen Waldnutzungen und -funktionen zu vermeiden gilt (z.B. Holzernte, Jagd, Naturschutz, andere Erholungssuchende) und dadurch eine Abstimmung mit dem Waldbesitzer notwendig wird (Gew&#228;hrleistung von &#167; 11 Abs. 2 S&#228;chsWaldG).</li><br />
<li>Wenn bei Trainingseinheiten aufgrund von Gef&#228;hrdungspotentialen (z.B. f&#252;r Sportler, f&#252;r andere Waldbesucher) m&#246;gliche Sch&#228;den (z.B. an Wegen) oder m&#246;gliche Beeintr&#228;chtigungen der Lebensgemeinschaft Wald (z.B. Brut- oder Wohnst&#228;tten wildlebender Tierarten) eine Abstimmung mit anderen Waldnutzungen oder mit dem Waldbesitzer notwendig wird.</li><br />
</ul></p>
	<p><strong>F&#252;r was ben&#246;tigen Veranstalter auch die Erlaubnis des Waldbesitzers?</strong><br />
<ul></p>
	<p><li>Der Erlaubnis des Waldbesitzers unterliegen z.B. immer das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von von Verkaufs- und Verpflegungsst&#228;nden, das Anbringen von Ausschilderungen und Werbefl&#228;chen sowie das gewerbliche Fotografieren und Filmen im Wald.</li><br />
<li>Auch &#8220;Vorbereitungshandlungen&#8221; (wie z.B. Herstellen von Loipen, Aufstellen von Ger&#228;ten, Kennzeichnungen, Absperrungen) oder &#8220;Hilfst&#228;tigkeiten&#8221; &#160;(wie z.B. Loipenpflege mittels Fahrzeugen) sind gesondert erlaubnispflichtig.</li><br />
</ul></p>
	<p>In Gro&#223;schutzgebieten, wie dem Nationalpark S&#228;chsische Schweiz und dem Biosph&#228;renreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft gelten dar&#252;ber hinaus spezielle Nutzungsgebote und Erlaubnisvorhehalte. Ein Beispiel daf&#252;r ist das in der Nationalparkverordnung (NLPR-VO) geregelte Wegegebot im <span class="caps">NP S</span>&#228;chsische Schweiz.</p>

	<p><strong>Keine organisierten Veranstaltungen und damit nicht erlaubnispflichtig sind:</strong><br />
<ul></p>
	<p><li>Waldausfl&#252;ge von Kindergruppen, Schulklassen und Wandervereinen, sofern der Erholungszweck oder wald- und umweltp&#228;dagogische Anliegen im Vordergrund stehen und eine Organisation im vorgenannten Sinne nicht vorliegt.</li><br />
<li>Gleichzeitige (gemeinschaftliche) Erholung mehrerer Personen, ohne da&#223; eine Organisation im vorgenannten Sinne vorliegt (z.B. spielende Kinder, sportliche Bet&#228;tigung einzelner, voneinander unabh&#228;ngiger Personen, Lauftreffs/Waldl&#228;ufe, Fu&#223;-/Radwanderungen und Treffen von Gruppen, Vereinen, Schulklassen)</li><br />
</ul></p>
	<p>Organisierte Veranstaltungen im s&#228;chsischen Wald sind also m&#246;glich, jedoch sind daf&#252;r durch den Veranstalter die entsprechenden Rahmenbedingungen einzuhalten. Aus dem S&#228;chsWaldG ergibt sich somit f&#252;r jeden Veranstalter die zwingende Notwendigkeit, vor Veranstaltungsbeginn eine Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen. F&#252;r den s&#228;chsischen Staatswald ist der<br />
<ul></p>
	<p><li>Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS)</li><br />
<li>Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna, <span class="caps">OT </span>Graupa</li><br />
<li>Telefon: 03501/542-0</li><br />
<li>Telefax: 03501/542-213</li><br />
<li>E-Mail: poststelle.sbs@smul.sachsen.de</li><br />
<li>Internet: www.sachsenforst.de</li><br />
</ul></p>
	<p>der zust&#228;ndige Ansprechpartner. Je nach Art der Veranstaltung erteilt der <span class="caps">SBS</span> kostenpflichtige Einzelerlaubnisse oder schlie&#223;t mit dem jeweiligen Veranstalter ebenfalls kostenpflichtige Gestattungs- oder Kooperationsvertr&#228;ge ab. Jedem Veranstalter, der erlaubnispflichtige Veranstaltungen plant, sei dringend die Einholung der erforderlichen Erlaubnis ans Herz gelegt. Andernfalls besteht das nicht zu untersch&#228;tzende Risiko, da&#223; m&#246;gliche Ordnungs- oder Bu&#223;gelder den Veranstalterumsatz um ein Mehrfaches &#252;bersteigen. (wird fortgesetzt)</p>

	<p>(Quellen:<br />
<ul></p>
	<p><li>S&#228;chsisches Waldgesetz (S&#228;chsWaldG)</li><br />
<li>Nationalparkverordnung (NLPR-VO)</li><br />
<li>Informationsschrift &#8220;Hinweise f&#252;r Veranstalter im Wald&#8221; des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS)</li><br />
</ul></p>
 <hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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