Der Tourenführer darf Teilnehmer von einer Trekkingtour ausschließen, wenn er deren Kondition als zu schlecht beurteilt – berichtet die “Sächsische Zeitung” vom 21./22.02.2010 unter Berufung auf die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht, Wiesbaden. Auch wenn für die Betroffenen dann Teile der Reise ausfallen, haben sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder auf Schadenersatz, entschied das Landgericht Kempten. In dem Fall hatte der Chef der Gruppe einer Touristin die Teilnahme an einer Trekkingtour verweigert, die am neunten Tag der Reise beginnen sollte. Für ihn stand fest, daß sie den Anforderungen vor allem mit Blick auf Kondition und Trittsicherheit nicht gewachsen sein würde. Die Frau hatte daraufhin geklagt. Das Gericht befand, die Entscheidung sei aus Gründen der Fürsorgepflicht korrekt. (dpa) (Aktenzeichen: Az 53 S 244/09)
Mit dem Urteil werden die Rechte und Pflichten von Veranstaltern, Tourenführern und Teilnehmern präzisiert – in diesem Fall zu Gunsten des Tourenführers. Doch Vorsicht! Das Landgericht Kempten verwendete den Begriff “Fürsorgepflicht” sicherlich nicht grundlos . Die Erfüllung dieser Pflicht obliegt dem Veranstalter und dem Tourenführer – und zwar in jedem Einzelfall und generell. Damit wird den so wichtigen Bereichen der Organisation und der Menschenführung eine herausragende Bedeutung zugemessen. Fundierte Ortskenntnis und wissenschaftliches oder touristisches Fachwissen allein genügen demnach nicht, um seiner Fürsorgepflicht als Veranstalter und Tourenführer gerecht zu werden.