Der sächsische Wald ist ein beliebter Ort für die individuelle und kollektive Erholung. Das freie Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist im § 11, Abs. 1 und 2 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) ausdrücklich festgeschrieben. Doch keine Regel ohne Ausnahme: das gleiche Gesetz schreibt in § 11, Abs. 3 und 4 auch generelle Einschränkungen fest, die das Verbot von gesperrten Flächen und Erlaubnisvorbehalte für andere Nutzungsarten als die rein individuelle Erholung betreffen.
Insbesondere erlegt das SächsWaldG den Veranstaltern von organisierten Veranstaltungen einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt auf. Das ist bisher offenbar weitgehend unbekannt und zum Glück auch unsanktioniert.
Wann benötigen Veranstalter die Erlaubnis des Waldbesitzers?
- Wenn Startgelder, Teilnahmegelder oder Zuschauerentgelte eingenommen werden.
- Wenn veranstaltungskonkret Werbeleistungen verkauft (Sponsoring) oder z.B. Fördergelder beantragt werden.
- Wenn zur Teilnahme an der Veranstaltung die Allgemeinheit (d.h. ein unbestimmter Personenkreis) durch Einladungen, Aufgebote, Ausschreibung oder Plakatierung aufgefordert wird.
- Wenn die Veranstaltung einen kommerziellen oder gewerblichen Charakter hat.
- Wenn es bei der Durchführung der Veranstaltung, aufgrund des geplanten Umfangs (z.B. Teilnehmerzahl, Streckenlänge) oder der Nutzungsart besondere Konflikte mit anderen Waldnutzungen und -funktionen zu vermeiden gilt (z.B. Holzernte, Jagd, Naturschutz, andere Erholungssuchende) und dadurch eine Abstimmung mit dem Waldbesitzer notwendig wird (Gewährleistung von § 11 Abs. 2 SächsWaldG).
- Wenn bei Trainingseinheiten aufgrund von Gefährdungspotentialen (z.B. für Sportler, für andere Waldbesucher) mögliche Schäden (z.B. an Wegen) oder mögliche Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaft Wald (z.B. Brut- oder Wohnstätten wildlebender Tierarten) eine Abstimmung mit anderen Waldnutzungen oder mit dem Waldbesitzer notwendig wird.
Für was benötigen Veranstalter auch die Erlaubnis des Waldbesitzers?
- Der Erlaubnis des Waldbesitzers unterliegen z.B. immer das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von von Verkaufs- und Verpflegungsständen, das Anbringen von Ausschilderungen und Werbeflächen sowie das gewerbliche Fotografieren und Filmen im Wald.
- Auch “Vorbereitungshandlungen” (wie z.B. Herstellen von Loipen, Aufstellen von Geräten, Kennzeichnungen, Absperrungen) oder “Hilfstätigkeiten” (wie z.B. Loipenpflege mittels Fahrzeugen) sind gesondert erlaubnispflichtig.
In Großschutzgebieten, wie dem Nationalpark Sächsische Schweiz und dem Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft gelten darüber hinaus spezielle Nutzungsgebote und Erlaubnisvorhehalte. Ein Beispiel dafür ist das in der Nationalparkverordnung (NLPR-VO) geregelte Wegegebot im NP Sächsische Schweiz.
Keine organisierten Veranstaltungen und damit nicht erlaubnispflichtig sind:
- Waldausflüge von Kindergruppen, Schulklassen und Wandervereinen, sofern der Erholungszweck oder wald- und umweltpädagogische Anliegen im Vordergrund stehen und eine Organisation im vorgenannten Sinne nicht vorliegt.
- Gleichzeitige (gemeinschaftliche) Erholung mehrerer Personen, ohne daß eine Organisation im vorgenannten Sinne vorliegt (z.B. spielende Kinder, sportliche Betätigung einzelner, voneinander unabhängiger Personen, Lauftreffs/Waldläufe, Fuß-/Radwanderungen und Treffen von Gruppen, Vereinen, Schulklassen)
Organisierte Veranstaltungen im sächsischen Wald sind also möglich, jedoch sind dafür durch den Veranstalter die entsprechenden Rahmenbedingungen einzuhalten. Aus dem SächsWaldG ergibt sich somit für jeden Veranstalter die zwingende Notwendigkeit, vor Veranstaltungsbeginn eine Erlaubnis des Waldbesitzers einzuholen. Für den sächsischen Staatswald ist der
- Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS)
- Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna, OT Graupa
- Telefon: 03501/542-0
- Telefax: 03501/542-213
- E-Mail: poststelle.sbs@smul.sachsen.de
- Internet: www.sachsenforst.de
der zuständige Ansprechpartner. Je nach Art der Veranstaltung erteilt der SBS kostenpflichtige Einzelerlaubnisse oder schließt mit dem jeweiligen Veranstalter ebenfalls kostenpflichtige Gestattungs- oder Kooperationsverträge ab. Jedem Veranstalter, der erlaubnispflichtige Veranstaltungen plant, sei dringend die Einholung der erforderlichen Erlaubnis ans Herz gelegt. Andernfalls besteht das nicht zu unterschätzende Risiko, daß mögliche Ordnungs- oder Bußgelder den Veranstalterumsatz um ein Mehrfaches übersteigen. (wird fortgesetzt)
(Quellen:
- Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)
- Nationalparkverordnung (NLPR-VO)
- Informationsschrift “Hinweise für Veranstalter im Wald” des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS)
